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   VG Berlin, 21.06.2013 - 3 K 198.13   

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VG Berlin, 21.06.2013 - 3 K 198.13 (https://dejure.org/2013,18991)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2013 - 3 K 198.13 (https://dejure.org/2013,18991)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Juni 2013 - 3 K 198.13 (https://dejure.org/2013,18991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in der Russischen Föderation erworbenen Studienabschlusses als Lehrerin für Deutsch und der berufspraktischen Tätigkeit als Erzieherin mit dem Berufsabschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07

    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über

    Auszug aus VG Berlin, 21.06.2013 - 3 K 198.13
    Zwar soll nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. Februar 2008, NJW 2008, 1060 m.w.N.) die Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, da das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen will.
  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus VG Berlin, 21.06.2013 - 3 K 198.13
    Eine Grenze besteht auch dann, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -).
  • VG Berlin, 10.03.2020 - 3 K 508.19
    Es ist in der Rechtsprechung der Kammer geklärt, dass das SozBAG keine planwidrige Regelungslücke enthält, die es aus verfassungsrechtlichen Gründen gebieten würde, den Studienabschluss der Klägerin als Diplomlehrerin mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SozBAG genannten Abschlüssen gleichzustellen (vgl. dazu sowie zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2019 - VG 3 K 66.18 - Urteil vom 15. Januar 2019 - VG 3 K 213.17 -, juris Rn. 20 f.; Urteil vom 2. Mai 2017 - VG 3 K 71.15 -, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 21. Juni 2013 - VG 3 K 198.13 -, juris Rn. 6 ff.).

    Bei der im SozBAG angesprochenen Fachhochschulausbildung handelt es sich erkennbar um eine anwendungsbezogene Ausbildung auf einer breit angelegten wissenschaftlich fundierten Qualifikation, die durch eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis innerhalb der Studienstruktur gekennzeichnet ist (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2013 - VG 3 K 198.13 -).

  • VG Berlin, 15.01.2019 - 3 K 213.17

    Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin.

    Dies begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2017 - VG 3 K 71.15 -, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 21. Juni 2013 - VG 3 K 198.13 -, juris Rn. 6 ff.):.
  • VG Berlin, 02.05.2017 - 3 K 71.15

    Anerkennung als Erzieher aufgrund eines Studiums Lehramt an Sonderschulen;

    Bei der im Sozialberufe-Anerkennungsgesetz angesprochenen Fachschul- oder Fachhochschulausbildung handelt es sich erkennbar um eine anwendungsbezogene Ausbildung auf einer breit angelegten wissenschaftlich fundierten Qualifikation, die durch eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis innerhalb der Studienstruktur gekennzeichnet ist (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2013 - VG 3 K 198.13 -).
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